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Digitale Barrierefreiheit für Organisationen in Deutschland
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Digitale Barrierefreiheit für Organisationen in Deutschland
Dieser Leitfaden erläutert, was digitale Barrierefreiheit bedeutet, welche rechtlichen Regelungen in Deutschland je nach Organisation gelten können und wie sich Websites, Formulare, Dokumente, Videos und Social-Media-Inhalte zugänglicher gestalten lassen. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
1. Was digitale Barrierefreiheit bedeutet
Digitale Angebote sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können. Das betrifft nicht nur blinde Menschen. Zugängliche Angebote unterstützen unter anderem Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen, Lernschwierigkeiten oder kognitiven Beeinträchtigungen. Auch ältere Menschen und Personen, die vorübergehend eingeschränkt sind, können davon profitieren.
Die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) ordnen digitale Barrierefreiheit vier Prinzipien zu: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. „Robust“ bedeutet, dass Inhalte zuverlässig von unterschiedlichen Browsern und assistiven Technologien, etwa Screenreadern, verarbeitet werden können. Die WCAG enthalten drei Konformitätsstufen: A, AA und AAA. AA schließt die Anforderungen der Stufen A und AA ein. Selbst die höchste Stufe AAA deckt jedoch nicht automatisch alle Bedürfnisse aller Menschen mit Behinderungen ab.
Barrierefreiheit ist deshalb mehr als eine technische Prüfung am Ende eines Relaunches. Redaktion, Design, Entwicklung, Beschaffung und Qualitätssicherung wirken zusammen. Ein technisch sauberer Seitencode hilft wenig, wenn hochgeladene PDF-Dateien keine Überschriftenstruktur besitzen oder Videos ohne Untertitel veröffentlicht werden.
2. Wer rechtlich verpflichtet sein kann
2.1 Öffentliche Stellen des Bundes
Für öffentliche Stellen des Bundes, die in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen, gelten insbesondere das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Barrierefrei zu gestalten sind Websites einschließlich Intranets und Extranets, mobile Anwendungen sowie elektronische Verwaltungsabläufe. In die Angebote eingebundene PDF-Dateien, Videos und Grafiken gehören ebenfalls zum betrachteten Inhalt.
Auch im Bundesbereich bestehen gesetzlich begrenzte Ausnahmen. § 12a Absatz 5 BGG nimmt bestimmte öffentliche Stellen nach § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3 aus, wenn sie keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen und keine speziell auf Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Dienstleistungen anbieten. § 2 BITV 2.0 enthält außerdem Ausnahmen für einzelne Arten von Inhalten. Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, muss anhand der jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
Für Bundesstellen muss die Erklärung zur Barrierefreiheit von der Startseite und grundsätzlich von jeder Webseite erreichbar sein. Sie benennt nicht barrierefreie Bereiche, deren Gründe und – soweit vorhanden – zugängliche Alternativen. Hinzu kommen ein Feedback-Mechanismus und ein Hinweis auf die Schlichtungsstelle nach dem BGG. Die Erklärung ist jährlich und nach jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren. Auf eine Meldung über den Feedback-Mechanismus muss die Stelle innerhalb eines Monats antworten.
Die BITV 2.0 verlangt auf Websites von Bundesstellen außerdem Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache. Dazu gehören Informationen zu den wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation und die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese besondere Pflicht darf nicht auf sämtliche privaten Websites übertragen werden.
Eine unverhältnismäßige Belastung kann im Einzelfall eine begrenzte Ausnahme rechtfertigen. Sie erlaubt keinen pauschalen Verzicht: Der Umfang darf nur so weit reduziert werden, wie es zur Vermeidung der unverhältnismäßigen Belastung nötig ist. Fehlende Zeit, geringe Priorität oder fehlende Kenntnisse genügen nach Darstellung der Bundesfachstelle nicht.
2.2 Öffentliche Stellen der Länder
Für öffentliche Stellen auf Landesebene sind die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich. Das ist besonders für staatliche Schulen, Hochschulen, Universitätskliniken und kommunale Einrichtungen relevant. Aus den Bundesregeln lässt sich daher nicht ohne Weiteres ableiten, welche konkrete Erklärung, Durchsetzungsstelle oder Ausnahme in einem bestimmten Bundesland gilt.
Auch die Rechtsform allein beantwortet nicht jede Frage. Ein privatrechtlich organisierter Träger kann unter bestimmten Voraussetzungen als öffentliche Stelle eingeordnet sein. Die Bundesfachstelle weist für den Bundesbereich beispielsweise darauf hin, dass eine Finanzierung von mehr als 50 Prozent durch den Bund eines der relevanten Kriterien sein kann; weitere Voraussetzungen müssen hinzukommen. Eine Förderung allein führt somit nicht automatisch zur selben Einordnung wie eine Bundesbehörde.
2.3 Private Organisationen und das BFSG
Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz verpflichtet nicht pauschal jede private Website. Erfasst werden bestimmte Produkte und verbraucherbezogene Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Website kann darunterfallen, wenn sie auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet ist. Als Beispiele nennt die Bundesfachstelle den Online-Verkauf und – unter Bezug auf BMAS-Leitlinien – die Online-Buchung von Terminen. Eine reine Informations- oder Präsentationswebsite sollte nach dieser Auslegung regelmäßig nicht allein deshalb erfasst sein.
Für bestimmte Altprodukte, Altverträge und Selbstbedienungsterminals enthält § 38 BFSG Übergangsregeln. Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 27. Juni 2030 weiter mit bereits zuvor eingesetzten Produkten erbringen; vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen begrenzt fortbestehen. Für ältere Selbstbedienungsterminals gilt eine eigene Regel bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens jedoch 15 Jahre nach der Ingebrauchnahme.
Das ist für gemeinnützige Organisationen wichtig: Ein Verein kann eine rein informative Website betreiben, zusätzlich aber einen Shop, kostenpflichtige Buchungen oder andere verbraucherbezogene Vertragsprozesse anbieten. Dann ist der konkrete Dienst zu prüfen, statt pauschal nur auf die Bezeichnung „Verein“ zu schauen. Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen unter anderem Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.
Von der Erklärung zur Barrierefreiheit nach BGG und BITV ist die Information nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3 BFSG zu unterscheiden. Erfasste Dienstleistungserbringer müssen diese Information für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich machen. Sie beschreibt unter anderem die Dienstleistung, ihre Durchführung und die Erfüllung der einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen; außerdem ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde anzugeben.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Absatz 3 BFSG ausgenommen. Nach der gesetzlichen Definition beschäftigen sie weniger als zehn Personen und erzielen entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder haben eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Die Ausnahme gilt nicht in gleicher Weise für Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte in Verkehr bringen.
3. Welche technischen Maßstäbe gelten
Für Websites öffentlicher Stellen nennt die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) die technischen Anforderungen. Kapitel 9 betrifft Webinhalte, Kapitel 10 Nicht-Web-Dokumente wie PDF-Dateien. Diese Norm greift für zahlreiche Anforderungen auf WCAG 2.1 zurück.
Daneben liegt mit WCAG 2.2 eine neuere W3C-Empfehlung vor. Sie baut auf WCAG 2.1 auf; Inhalte, die WCAG 2.2 erfüllen, erfüllen nach W3C grundsätzlich auch WCAG 2.1. Neu hinzugekommen sind unter anderem Anforderungen an nicht verdeckten Tastaturfokus, Alternativen zu Ziehbewegungen, Mindestgrößen für Bedienziele, konsistent platzierte Hilfen, die Vermeidung wiederholter Eingaben und zugänglichere Authentifizierung. Das W3C empfiehlt WCAG 2.2 als aktuelles Ziel. Rechtlich ist dennoch zu prüfen, auf welche Normfassung das jeweils anwendbare Gesetz oder die Beschaffung verweist.
Für Organisationen ergibt sich daraus eine belastbare Praxis: Die anwendbare Rechtsgrundlage und Normfassung dokumentieren, zugleich bei neuen oder überarbeiteten Angeboten möglichst WCAG 2.2 auf Stufe AA anstreben. Das zweite ist eine zukunftsorientierte Empfehlung dieses Leitfadens und keine Behauptung, WCAG 2.2 AA sei bereits für jede deutsche Website gesetzlich vorgeschrieben.
4. Anforderungen an zugängliche Webinhalte
4.1 Struktur, Sprache und Bilder
Überschriften, Listen, Tabellen und Formularfelder dürfen nicht nur optisch gestaltet, sondern müssen semantisch ausgezeichnet sein. Überschriften sollen Inhalt und Zweck beschreiben; Seitentitel sollen das Thema der Seite benennen. Die Hauptsprache einer Seite muss technisch festgelegt sein, und anderssprachige Passagen sollen entsprechend markiert werden. Diese Informationen ermöglichen Screenreadern eine sinnvolle Navigation und Aussprache.
Informative Bilder benötigen eine Textalternative mit gleichwertigem Zweck. Dekorative Bilder sollen von assistiven Technologien ignoriert werden, beispielsweise in HTML durch ein leeres alt-Attribut. Bei Diagrammen kann eine kurze Identifikation am Bild mit einer ausführlicheren Beschreibung oder Datentabelle im Umfeld verbunden werden. Entscheidend ist der Kontext, nicht eine starre Zeichenanzahl.
Verständliche Sprache ist eine eigenständige Qualitätsaufgabe. Kurze Sätze, erklärtes Fachvokabular, klare Zwischenüberschriften und konkrete Linktexte helfen vielen Menschen. Leichte Sprache folgt darüber hinaus besonderen Regeln und ist nicht mit bloß „einfach formuliert“ gleichzusetzen. Eine allgemeine WCAG-AA-Konformität macht Leichte Sprache nicht automatisch verpflichtend; für bestimmte Inhalte von Bundeswebsites folgt eine solche Pflicht jedoch aus der BITV 2.0.
4.2 Kontrast, Vergrößerung und responsive Darstellung
WCAG 2.2 verlangt auf Stufe AA für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 und für großen Text mindestens 3:1. Information darf außerdem nicht ausschließlich über Farbe vermittelt werden. Ein rot umrandetes Pflichtfeld braucht deshalb zusätzlich eine textliche Kennzeichnung oder Fehlermeldung.
Abgesehen von Untertiteln und Bildern von Text muss sich Text bis 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalt oder Funktion verloren gehen. Beim Reflow-Kriterium der Stufe AA sollen vertikal gelesene Inhalte bei einer Breite von 320 CSS-Pixeln ohne zweidimensionales Scrollen nutzbar bleiben; das entspricht bei einem Ausgangsfenster von 1280 CSS-Pixeln einer Vergrößerung auf 400 Prozent. Ausnahmen bestehen für Inhalte, deren Bedeutung eine zweidimensionale Darstellung benötigt, etwa Karten oder Datentabellen.
4.3 Tastatur und Navigation
Alle Funktionen müssen grundsätzlich mit einer Tastaturschnittstelle bedienbar sein. Der Fokus darf nicht in einem Element gefangen bleiben, muss in einer sinnvollen Reihenfolge wandern und sichtbar sein. Unter WCAG 2.2 AA darf ein fokussiertes Element außerdem nicht vollständig durch selbst eingeblendete Inhalte, etwa einen feststehenden Cookie-Banner, verdeckt werden. Wiederkehrende Inhaltsblöcke müssen übersprungen werden können, zum Beispiel über einen Sprunglink zum Hauptinhalt.
Für Bedienziele nennt WCAG 2.2 AA grundsätzlich eine Mindestgröße von 24 mal 24 CSS-Pixeln, lässt aber definierte Ausnahmen zu, etwa für Links im Fließtext oder ausreichend weit voneinander entfernte kleinere Ziele. Ziehbewegungen müssen auf Stufe AA durch eine Bedienung mit einem einzelnen Zeiger ohne Ziehen ergänzt werden, sofern das Ziehen nicht wesentlich ist.
4.4 Formulare und Prozesse
Formularfelder benötigen erkennbare Beschriftungen oder Anweisungen. Automatisch erkannte Fehler müssen dem betroffenen Feld zugeordnet und in Text beschrieben werden. Sind Korrekturvorschläge bekannt, verlangt Stufe AA deren Bereitstellung, sofern Sicherheit oder Zweck dadurch nicht gefährdet werden. Bei rechtlichen Verpflichtungen, finanziellen Transaktionen oder der Änderung gespeicherter Nutzerdaten muss mindestens eine Möglichkeit zum Rückgängigmachen, Prüfen oder Bestätigen bestehen.
WCAG 2.2 ergänzt, dass bereits im selben Prozess eingegebene Informationen grundsätzlich automatisch ausgefüllt oder zur Auswahl angeboten werden sollen. Bei einer Authentifizierung darf auf Stufe AA nicht ausschließlich ein kognitiver Funktionstest wie das Erinnern eines Passworts oder das Lösen eines Rätsels verlangt werden, sofern keine Alternative, Hilfestellung oder anerkannte Ausnahme greift.
4.5 Audio und Video
Voraufgezeichnete Videos mit Ton benötigen auf WCAG-Stufe A Untertitel; ausgenommen sind synchronisierte Medien, die eine klar gekennzeichnete Medienalternative für Text sind. Für Live-Audio in synchronisierten Medien verlangt Stufe AA Untertitel. Voraufgezeichnetes Video benötigt auf Stufe AA eine Audiodeskription, wenn visuelle Informationen nicht bereits über die Tonspur vermittelt werden. Gebärdensprachübersetzung ist in WCAG 2.2 ein Kriterium der Stufe AAA; besondere Pflichten der BITV 2.0 für Bundeswebsites sind davon getrennt zu betrachten.
Automatisch erzeugte Untertitel können die Produktion unterstützen, sollten aber redaktionell geprüft werden. Namen, Fachbegriffe, Zahlen und Sprecherwechsel sind typische Stellen, an denen ungeprüfte Spracherkennung den Sinn verändern kann. Die Empfehlung zur menschlichen Kontrolle ist eine Qualitätsmaßnahme; sie ist keine aus WCAG abgeleitete feste Fehlerquote.
5. PDF-Dokumente und Social Media
Ein PDF wird nicht dadurch barrierefrei, dass der Ausgangstext gut aussieht. Benötigt werden unter anderem eine maschinenlesbare Struktur, korrekte Überschriften und Listen, sinnvolle Alternativtexte, eine richtige Lesereihenfolge sowie hinterlegte Dokumentinformationen wie Titel und Sprache. Die Bundesfachstelle verweist für Nicht-Web-Dokumente auf Kapitel 10 der EN 301 549 und beschreibt PDF/UA als wichtigen Standard für zugängliche PDF-Dateien.
Der PDF Accessibility Checker (PAC) kann automatisch prüfbare Punkte von PDF/UA kontrollieren. Ein bestandener automatischer Test beweist nach ausdrücklichem Hinweis der Bundesfachstelle aber nicht, dass das Dokument praktisch barrierefrei ist. Lesereihenfolge, Angemessenheit von Alternativtexten und tatsächliche Bedienbarkeit erfordern weiterhin menschliche Kontrolle.
Für soziale Netzwerke gilt dasselbe Grundprinzip: Bilder brauchen sinnvolle Alternativtexte, Videos Untertitel und grafische Texte ausreichende Kontraste. Wo eine Plattform keine geeignete Funktion bietet, sollte die Organisation eine zugängliche Alternative über einen anderen Kanal bereitstellen. Öffentliche Stellen des Bundes müssen nach § 12a Absatz 8 BGG ihre Angebote auf Websites Dritter soweit möglich barrierefrei gestalten.
6. Umsetzung und Qualitätssicherung
Eine Organisation sollte zuerst ihren rechtlichen Status, die betroffenen Dienste und die maßgebliche Normfassung dokumentieren. Danach folgt ein Inventar: Hauptwebsite, Unterportale, Formulare, Buchungs- oder Bezahlprozesse, Intranet, Apps, PDF-Bibliothek, Videos und Social-Media-Kanäle. Priorität erhalten häufig genutzte Inhalte und vollständige Kernprozesse – etwa Anmeldung, Terminbuchung, Bewerbung, Spende oder Kontaktaufnahme.
Barrierefreiheit sollte als dauerhafter Prozess organisiert werden. Sinnvoll sind eine verantwortliche Koordination, verbindliche Anforderungen für Beschaffung und Agenturen, redaktionelle Vorlagen, Schulungen sowie Prüfungen vor einer Veröffentlichung. Das W3C empfiehlt, Barrierefreiheit in bestehende Abläufe einzubetten, Ressourcen für Schulung und Tests einzuplanen und Änderungen regelmäßig zu überwachen.
Automatisierte Tests finden nur einen Teil der Probleme. Eine belastbare Prüfung kombiniert Werkzeuge mit manuellen Kontrollen: reine Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus, Zoom und Reflow, Überschriftenstruktur, Alternativtexte im Kontext, Formulare einschließlich Fehlersituationen sowie Screenreader-Stichproben. WCAG-EM empfiehlt, den Prüfumfang festzulegen, die Website zu erkunden, eine repräsentative Seitenauswahl zu bilden, diese zu bewerten und die Ergebnisse zu berichten. Die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen ergänzt die Konformitätsprüfung um reale Nutzungserfahrungen.
7. Kompakte Prioritätenliste
Die folgende Reihenfolge ist eine praktische Empfehlung, keine gesetzlich festgelegte Fristenliste:
- Rechtsgrundlage, Organisationstyp und betroffene digitale Dienste klären.
- Kritische Nutzerwege vollständig mit der Tastatur und bei starker Vergrößerung prüfen.
- Seitentitel, Überschriften, Listen, Sprache und Formularbeschriftungen semantisch korrigieren.
- Bilder kontextbezogen mit Alternativtext versehen oder als dekorativ kennzeichnen.
- Kontraste, Fokusdarstellung, responsives Verhalten und Bedienzielgrößen prüfen.
- Videos mit geprüften Untertiteln und, soweit erforderlich, Audiodeskription anbieten.
- Häufig genutzte PDF-Dokumente aus zugänglichen Quelldateien neu erzeugen und manuell prüfen.
- Barrierefreiheit in Ausschreibungen, Redaktionsabläufe und Abnahmekriterien aufnehmen.
- Einen gut auffindbaren Rückmeldeweg schaffen und gemeldete Barrieren nachvollziehbar bearbeiten.
- Nach Änderungen erneut testen und erkannte Ursachen im Prozess beheben.
8. Häufige Fragen
Muss jeder deutsche Verein seine Website nach dem BFSG barrierefrei machen?
Nein. Das BFSG erfasst nicht pauschal jede Website. Entscheidend ist insbesondere, ob eine erfasste verbraucherbezogene Dienstleistung angeboten wird, etwa ein elektronischer Geschäftsverkehr mit Vertragsabschluss. Öffentliche oder öffentlich finanzierte Träger können daneben anderen Vorschriften unterliegen.
Reicht eine barrierefreie Startseite aus?
Nein. Konformität bezieht sich auf vollständige Seiten und vollständige Prozesse. Ein zugänglicher Einstieg hilft nicht, wenn beispielsweise das Anmeldeformular oder die Bestätigung nicht bedienbar ist.
Ist ein PDF barrierefrei, wenn PAC keinen Fehler meldet?
Nicht zwingend. Automatische Prüfungen erfassen nicht alle qualitativen Aspekte. Die Bundesfachstelle fordert deshalb zusätzlich menschliche Kontrolle.
Muss jedes Bild einen ausführlichen Alternativtext haben?
Nein. Informative Bilder brauchen eine gleichwertige Textalternative; rein dekorative Bilder sollen von Screenreadern ignoriert werden. Länge und Inhalt richten sich nach Funktion und Kontext.
Sind Leichte Sprache und Gebärdensprache immer Pflicht?
Nein. Die BITV 2.0 schreibt sie für bestimmte Inhalte von Websites öffentlicher Stellen des Bundes vor. Das BFSG enthält nach Darstellung der Bundesfachstelle keine entsprechende ausdrückliche Vorgabe. Freiwillig können beide Angebote die Teilhabe deutlich verbessern.
Genügt ein Accessibility-Overlay?
Aus den zuvor beschriebenen Anforderungen folgt: Eine zusätzliche Bedienoberfläche beseitigt nicht automatisch fehlerhafte Semantik, unzugängliche Formulare, fehlende Untertitel oder ungeeignete PDF-Dateien. Maßgeblich bleibt, ob das vollständige Angebot die anwendbaren Anforderungen tatsächlich erfüllt. Eine Konformitätsaussage sollte daher auf einer nachvollziehbaren Prüfung und nicht allein auf dem Einsatz eines einzelnen Werkzeugs beruhen.
9. Zentrale Primär- und Fachquellen
- Behindertengleichstellungsgesetz, insbesondere §§ 12 bis 12c
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zur EU-Webseitenrichtlinie
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines 2.2
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2016/2102 und harmonisierte EN 301 549
Quellenangaben aus dem Text
- Quelle: W3C, WCAG 2.2
- Quellen: Bundesfachstelle, FAQ zur EU-Webseitenrichtlinie, § 12a BGG
- Quellen: § 12a BGG, § 2 BITV 2.0
- Quelle: Bundesfachstelle, Erklärung und Feedback-Mechanismus
- Quellen: § 4 BITV 2.0, Bundesfachstelle, BITV 2.0
- Quelle: Bundesfachstelle, FAQ zur EU-Webseitenrichtlinie
- Quelle: Bundesfachstelle, rechtliche Vorgaben
- Quelle: Bundesfachstelle, FAQ für Zuwendungsempfänger
- Quelle: Bundesfachstelle, FAQ zum BFSG, Fragen 5, 6 und 19
- Quelle: § 38 BFSG
- Quellen: § 19 BFSGV, Bundesfachstelle, FAQ zum BFSG
- Quellen: § 14 BFSG, Anlage 3 BFSG
- Quellen: § 2 Nummer 17 BFSG, § 3 BFSG, Bundesfachstelle, FAQ zum BFSG, Frage 11
- Quellen: EUR-Lex, EN 301 549, Bundesfachstelle, PDF-Rechtsgrundlagen
- Quelle: W3C, WCAG 2.2 – Vergleich mit WCAG 2.1
- Quelle: W3C, WCAG 2.2, Kriterien 1.3.1, 2.4.2, 2.4.6, 3.1.1 und 3.1.2
- Quellen: W3C, Easy Checks, Bundesfachstelle, Alternativtexte
- Quelle: W3C, WCAG 2.2, Kriterien 1.4.1 und 1.4.3
- Quellen: W3C, WCAG 2.2, Kriterium 1.4.4, W3C, Understanding Reflow
- Quelle: W3C, WCAG 2.2, Kriterien 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, 2.4.3, 2.4.7 und 2.4.11
- Quelle: W3C, WCAG 2.2, Kriterien 2.5.7 und 2.5.8
- Quelle: W3C, WCAG 2.2, Kriterien 3.3.1 bis 3.3.4
- Quelle: W3C, WCAG 2.2, Kriterien 3.3.7 und 3.3.8
- Quelle: W3C, WCAG 2.2, Kriterien 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5 und 1.2.6
- Quellen: Bundesfachstelle, barrierefreie Dokumente, Glossar der Bundesfachstelle
- Quelle: Bundesfachstelle, PDF-Dokumente prüfen
- Quelle: Bundesfachstelle, barrierefreie Social Media
- Quellen: W3C, Planning and Managing Web Accessibility, W3C, Sustain
- Quelle: W3C, WCAG-EM
- Quelle: Bundesfachstelle, FAQ zum BFSG
- Quelle: W3C, WCAG 2.2 – Conformance
- Quelle: Bundesfachstelle, PDF-Dokumente prüfen
- Quelle: W3C, Easy Checks
- Quelle: Bundesfachstelle, FAQ zum BFSG, Frage 20